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GESCHÄFTSORNUNG ÜBER DIE HAFENORDNUNG DES HAFENS FÜR NAUTISCHEN TOURISMUS TRIBUNJ

I GRUNDBESTIMMUNGEN

Artikel 1.

Laut Artikel 1 und Artikel 2 der Geschäftsordnung über Voraussetzungen und Arten der Ordnungserhaltung in Häfen und in anderen Teilen der Binnengewässer und des Territorialmeeres der Republik Kroatien, sowie in den Schiffgrenzen für Schiffe und Boote außerhalb des Hafens (Narodne novine, Nr. 91/94) und aufgrund des Konzenssionsvertrags auf dem Meeresgut zum Zweck der wirtschaftlichen Nutzung des Hafens mit besonderer Bestimmung – des Hafens für nautischen Tourismus Tribunj, der am 23. 3. 2003 beschlossen wurde, schafft der Konzessionsbevollmächtigte der DANUVIUS MARINA d.o.o. Tribunj diese Geschäftsordnung über die Hafenordnung des Hafens für nautischen Tourismus Tribunj herbei, um verpflichtende Benehmens- und Wirkungsvorschriften aller Mitarbeiter in der Funktion des Hafens für nautischen Tourismus (im weiteren Text: der Hafen) herzustellen und durchzuführen.

Artikel 2

Der angeführte Hafenbereich umfängt eine Fläche von 22.661,50 m2 des festländischen Teils und 40.162,70 m2 des Meeresteils, was zusammen 62.843,80 m2 beträgt.

Artikel 3

DANUVIUS MARINA d.o.o. Tribunj ist ein Hafen für nautischen Tourismus mit organisierter Aufnahme von
260 Wasserfahrzeugen in Anlegestellen im Meer, und 150 Wasserfahrzeuge für die Unterkunft auf dem Land.

II ALGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung beziehen sich auf das Personal und auf alle Dienstnutzer der DANUVIUS MARINA d.o.o. Tribunj, sowie auf alle anderen Subjekte, die sich innerhalb des Territoriums und des Aquatoriums der Marine befinden.

Artikel 5

Der Direktor von DANUVIUS MARINE d.o.o. Tribunj ist dazu verpflichtet, die Geschäftsordnung über die Hafenordnung auf eine passende und gut sichtbare Stelle in der Marine auszustellen, damit alle Personen, die sich an diese Bestimmungen halten bzw. sie durchführen müssen, unmittelbar mit dem Inhalt bekannt gemacht werden können.

1. Bevollmächtigte Personen

Artikel 6


Bevollmächtigte Personen des Hafens für nautischen Tourismus DANUVIUS d.o.o. Tribunj für die Durchführung dieser Geschäftsordnung sind:

  • der Direktor der Marine
  • der Manager der Marine

Die bevollmächtigten Personen müssen eine abgelegte Prüfung für den Schiffsführer oder den Beruf eines Motorschiff-Seemanns haben, sowie eine Prüfung für den Beruf des RTF mit allgemeiner Befugnis.

2. Bestimmung Anlegestellen für Wasserfahrzeuge

Artikel 7


Die bevollmächtigten Personen der DANUVIUS MARINE d.o.o. Tribunj für die Bestimmung der Anlegestellen sind der Marinendirektor und der Marinenmanager.

Sie bestimmen die Anlegestellen der einzelnen Wasserfahrzeuge, geführt von technischen Eigenschaften derselben und vom Plan über die Anlegestellen im Aquatorium des Hafens.

Durch den Plan über Anlegestellen im Aquatorium der DANUVIUS MARINE d.o.o. Tribunj sind die Anlegestellen bestimmt für:

  • Boote – Jachten auf der langfristigen Anlegung
  • Boote – Jachten zur Vermietung (Charter)
  • Boote – Jachten auf der täglichen Anlegung (Transit)

Artikel 8

Die Versetzung der Wasserfahrzeuge auf eine andere Anlegestelle im Aquatorium der Marine wird durchgeführt:

  • auf Anforderung des Besitzers und nach dem Entschluss der bevollmächtigten Personen der Marine
  • in der Absprache der bevollmächtigten Personen der Marine mit dem Besitzer, im Falle eines Versetzungsbedarfs, um eine optimale Sicherheit der Anlegung zu erreichen, oder zur Schaffung der Voraussetzungen für andere Wasserfahrzeuge im Aquatorium der Marine,
  • im Falle der «höheren Kraft» kann eine vorläufige Versetzung des Wasserfahrzeugs aufgrund einer selbständig getroffenen Entscheidung der bevollmächtigten Personen der Marine ausgeführt werden.

3. Der Einlauf und Anlegung der Wasserfahrzeuge

Artikel 9

Vor dem Einlauf ist der Wasserfahrzeugführer verpflichtet, mit dem Meeresradiotelefon den Einlauf auf dem VHF Sender 17 anzumelden.

Artikel 10

Die Marinenverwaltung ist verpflichtet, auf dem Kopf des Bogenschutzes ein Schild (weißer Hintergrund) aufzustellen, auf dem auf beiden Seiten eine deutlich sichtbare Warnapplikation auf Englisch geschrieben ist (schwarze Buchstaben):

Geschwindigkeitsbegrenzung 2 Knoten (Speed Limit 2 knote).

Artikel 11


Das Personal der Marine führt das einlaufende Wasserfahrzeug per Nachricht am Radiotelefon oder durch das Zeichengeben mit einer Flagge zur bestimmten Anlegestelle, leistet Hilfe beim Anlegen und leitet den Wasserfahrzeugführer zum Rezeptionsbüro der Marine

Artikel 12

Das Einlaufen muss der Wasserfahrzeugführer vorsichtig und bei kürzestem Weg zur Anlegestelle, auf die er geleitet wurde, durchführen, indem er auf der rechten Seite des Schiffwegs schifft, ohne Pausen und mit einer Geschwindigkeit, die nicht höher als 2 Knoten ist.

Artikel 13

Beim Einlauf oder Ankommen des Wasserfahrzeugs auf dem Landweg (Straßentransport) ist der Wasserfahrzeugführer/Wasserfahrzeugbesitzer verpflichtet, ohne Aufschub die Ankunft an der Rezeption der Marine anzumelden, mit Vorlegung ordentlicher Dokumentation des Schiffs und persönlicher Ausweise der Besatzungsmitglieder.

Artikel 14

Die Wasserfahrzeuge werden gewöhnlich in der Position des Hecks zur Küstenlinie angelegt, außer den Anlegungsstellen, in denen ein Seitenanlegen vorgesehen ist.

Die Anlegung wird durchgeführt, indem unbeschädigte und ordentliche Taue benutzt werden, die nach guter alter Seemännertradition vorbereitet und verwendet werden, und indem ein Seitenschutz aufgestellt wird.

Die angelegten Taue eines Wasserfahrzeugs dürfen nicht das Manövrieren anderer Schiffe in den anliegenden Anlegestellen stören. Unkorrekt angelegte Wasserfahrzeuge wird das Marinepersonal richtig anlegen, und zwar auf Kosten des Besitzers.

Das Ankertau (in der Regel ist es auf dem Bug) ist das Eigentum – Ausstattung der Marine, so ist es ihre Pflicht, sie auf eigene Kosten in der Funktionslage zu erhalten.

Artikel 15

Die Pflicht der Marine ist ebenfalls die Evidenzorganisation der Periodenüberblicke aller Taue an angelegten Wasserfahrzeugen. Abgenutzte und kaputte Taue, die dem angelegten Wasserfahrzeug gehören (in der Regel sind es die Taue auf dem Heck), werden vom Personal der Marine selbständig auf Kosten des Schiffsbesitzers durch neue ausgetauscht.

Schäbige Taue auf dem Bug werden durch neue auf Kosten der Marine ausgetauscht.

4. Aufenthalt der Wasserfahrzeuge in der Marine

Artikel 16


Die Vorbereitung der Schiffe für die Abgabe zur Aufbewahrung in der Marine besteht aus folgender Arbeit:

  • Ausschalten der elektrischen Energieversorgung (dies bezieht sich auf zwei mögliche Versorgungsquellen: Anschluss an Land und eigene Batterie)
  • Das Beseitigen aller leicht entzündlichen Stoffe vom Wasserfahrzeug,
  • Aufstellung eigener Feuerlöschgeräte in der Nähe des Eingang in die inneren Räume des Wasserfahrzeugs,
  • Kontorolle der Ebene des angehäuften Wassers in den unteren Teilen des Schiffs,
  • Kontrolle des fehlerfreien und verlässlichen Schiffstaus,
  • Beseitigen der bewegungsfreien Ausstattung vom Schiffsdeck und den offenen Teilen des Oberdecks, die Aufbewahrung derselben in den inneren Räumen des Schiffs oder die Abgabe zur Lagerung in die Marine
  • Ausarbeitung eines detaillierten Inventarverzeichnisses des Schiffs,
  • Abschließen des Eingangs in die inneren Räume des Schiffs.

Artikel 17

Die Abgabe des Schiffs zur Aufbewahrung in die Marine wird in dem Moment für erledigt gehalten, wenn ihr Leiter alle nötigen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt hat, die im Artikel 16 der Geschäftsordnung vorgeschrieben sind, und wenn er im Rezeptionsbüro der Marine folgende Dokumentation und Sachen abgegeben hat:

  • die Befugnis für das Schiffen (Vignette),
  • Inventarliste des Wasserfahrzeugs,
  • Kopie der obligatorischen Versicherungspolizze des Wasserfahrzeugs,
  • den Schlüssel der Innenräume des Schiffs,
  • Kopie des Passes vom Schiffsbesitzer.

Artikel 18

Nach der Übergabe des Schlüssels für die inneren Räume und der Befugnis zum Schiffen an den Schiffsbesitzer oder eine von ihm bevollmächtigte Person, endet die Verantwortung der Marine für das aufbewahrte Wasserfahrzeug, und zwar unabhängig davon, ob dasselbe an der Anlegestelle in der Marine geblieben ist oder die Marine verlassen hat.

Artikel 19

Der Anschluss des Wasserfahrzeugs an die Installation für elektrische Energieversorgung vom Land wird nur mit einer Kabelausstattung erlaubt, die mit der deklarierten elektrischen Kraft der gebrauchten Steckdose im Elektro-Schrank der Marine übereinstimmt. Der Anschluss ist nur dann erlaubt, wenn sich die Besatzung auf dem Wasserfahrzeug befindet.

Artikel 20

Der Anschluss an die Installation zur Trinkwasserversorgung wird nur mit der Anwendung einer fehlerfreien Röhre erlaubt, und die Pflicht der Besatzung ist es, unmittelbar nach der Füllung des Tanks die eigene Anschlussausstattung auf das Schiff zurückzulegen.

Artikel 21

Das Autoparken des Schiffsbesitzers ist ausschließlich an den gekennzeichneten Parkplätzen in der Marine erlaubt. Wenn der Besitzer den Hafen verlässt und seinen Wagen auf dem Parkplatz zurücklässt, ist er verpflichtet, die Wagenschlüssel an der Rezeption der Marine abzugeben. Nicht vorschriftsgemäss geparkte Wagen wird das Personal der Marine auf die Kosten des Besitzers versetzen.

Artikel 22

Den Besatzungsmitgliedern, die in der Marine tagen, ist es nicht erlaubt:

  • das Antriebsystem in Betrieb zu setzen, außer zum Manövrieren des Wasserfahrzeugs, am besten begleitet vom Personal aus der Marine,
  • den Betriebs- oder Hilfsmotor oder irgendein anderes technisches Gerät, das Erdöl oder fließendes Sprit oder elektrische Energie verbraucht, in der Zeit anzulassen, wenn sich kein Besatzungsmitglied auf dem Schiff befindet,
  • das Wasserfahrzeug auf eine andere Anlegestelle im Aquatorium der Marine zu versetzen, ohne Zustimmung der bevollmächtigten Personen der Marine, die im Artikel 6 dieser Geschäftsordnung bestimmt sind,
  • die Schiffstoilettengeräte oder andere Abwässer vom Schiff in das Aquatorium der Marine zu entleeren.
  • auf dem Kai, der Küste (dem Spazierweg) oder im Aquatorium Hilfsboote, Begleitschiffe, Segelbretter, Fahrräder, Satellitenantennen oder andere Ausstattung, die zum Wasserfahrzeug gehört, zu halten.

5. Ausfahren aus der Marine

Artikel 23


Der Schiffsführer ist verpflichtet, sein Ausfahren persönlich im Rezeptionsbüro der Marine anzumelden, außer im Falle eines dringenden Ausfahrbedarfs, wo es erlaubt ist, die Anmeldung per Radiotelefon zu erledigen.

Der Schiffführer kann um eine Assistenz vom Personal der Marine beim Ausfahren bitten, und dieses ist zu jeder Hilfeleistung verpflichtet, vor allem im Falle erschwerter Manövrierungsmöglichkeiten oder schlechtem Wetter.

Artikel 24

Das Ausfahren muss der Schiffführer vorsichtig und auf dem kürzesten Weg bis zur Ausfahrt aus der Marine erledigen, indem er auf der rechten Seite des Schiffswegs schifft, mit einer Geschwindigkeit, die keine 2 Knoten überschreitet.

6. Die Pflicht zur Verhaltensvorschriften in der Marine

Artikel 25


Die Steuerung aller Arten von Motorwagen, Motorrädern und Fahrrädern auf den Verkehrsflächen in der Marine folgt mit ganzheitlicher Achtung auf die Verkehrsvorschriften, übereinstimmend mit den vertikalen und horizontalen Warnungen.

Das Parken ist ausschließlich an den gekennzeichneten Parkplätzen in der Marine erlaubt, mit Achtung auf die Vorschriften zur Nutzung der Parkflächen, die von der Verwaltung der Marine vorgeschrieben wurden.

Artikel 26

Gebrauchtes Abfallöl, sowie alle Arten des Hartabfalls und Haushaltsmülls müssen ausschließlich in die gekennzeichneten Zuwendungsbehälter, die auf dem Territorium der Marine verteilt sind, abgelegt werden.

Der Raum für die Abstellung der Abfallölbehälter muss undurchlässig umschlossen sein, damit die Verschmutzungszone beschränkt wird, falls es zum eventuellen Zwischenfall beim Umgießen oder zu einem Durchbruch des Behälters kommt.

Das Personal der Marine ist für die Wartung der Abfallölbehälter und des umgebenden Raums verpflichtet, und es muss dem Schiffführer eine Bestätigung über die Annahme des Abfallöls und / oder anderen Abfalls, der von seinem Schiff übernommen wurde, ausstellen.

Artikel 27

Reinigungsarbeiten und die Wartung der Wasserfahrzeuge und ihrer Ausstattung dürfen ausschließlich auf dem gekennzeichneten Platz der Marine ausgeführt werden, bzw. innerhalb der «Servicezone»

Für alle Schäden an nahe liegenden Wasserfahrzeugen, Geräten oder Ausstattung, die zum Eigentum der Marine gehören, sowie für die Verschmutzung des Territoriums oder Aquatoriums der Marine, wird die Marineverwaltung den Besitzer des Wasserfahrzeugs, auf dem die Arbeiten, die den bestimmten Schaden verursacht haben durchgeführt wurden, belasten.

Die Marineverwaltung kann einen Auftrag zur Unterbrechung der Arbeiten an einem Schiff erteilen, soweit sie feststellt, dass eine Möglichkeit zur Beschädigung des Eigentums oder dritter Personen, bzw. zur Verschmutzung des Territoriums und Aquatoriums der Marine besteht.

Artikel 28

Die Wasserfahrzeuge in der Abtakelung werden im bestimmten Teil des Plateaus – im Raum für trockene Anlegung in der Marine aufbewahrt.

Artikel 29

In der Marine ist nicht erlaubt:

  • ein offenes Feuer zu machen,
  • Schweißarbeiten außerhalb der Servicezone zu verrichten,
  • auf dem Schiff oder irgendwo in der Marine offene und vorschriftswidrige Behälter mit leicht entzündlichen und spannungsgeladenen Stoffen zu haben,
  • Öl oder Sprit in den Aquatorium der Marine, wenn auch in kleinsten Mengen, zu verschütten
  • Wegschmeißen oder Hinterlassen von irgendwelchen Abfällen innerhalb des Territoriums und Aquatoriums der Marine,
  • mit Lärm oder Geschrei die Ruhe in der Marine zu stören, vor allem in der Zeit von 23:00 bis 07:00 Uhr,
  • Boote oder Jachten innerhalb des Aquatoriums der Marine auf den eigenen Anker zu ankern,
  • im Aquatorium der Marine zu baden,
  • auf einem Brett zu segeln,
  • mit Wasserskootern zu schiffen,
  • mit einer Geschwindigkeit über 2 Knoten zu schiffen
  • das Meeresradiotelefon zu benutzen, während das Schiff in der Marine angelegt ist,
  • sich innerhalb des Manipulativbereichs der trockenen Anlegestelle und innerhalb der Servicezone zu bewegen oder aufzuhalten (dies bezieht sich auf dritte Personen),
  • Hunde oder andere Tiere durch die Marine frei laufen zu lassen.

7. Verpflichtungen der Marineverwaltung

Artikel 30


Die Marineverwaltung muss ein ununterbrochenes Hüten – Aufsicht der Schiffe auf den Anlegestellen in DANUVIUS MARINA d.o.o. Tribunj organisieren und durchführen.

Die Tätigkeiten des Hütens und der Aufsicht des Nutzereigentums werden im Einklang mit den Bestimmungen aus der Geschäftsordnung von DANUVIUS MARINA d.o.o. Tribunj, die seitens der Verwaltung verordnet wurden, durchgeführt.

Artikel 31

Die Marineverwaltung hat sich an die ökologischen Standards bei der Verrichtung der registrierten Wirtschaftstätigkeit zu halten, sowie die Voraussetzungen zu versichern, den Meeresschutz und ökologische Aktivitäten für die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen durchzuführen und die Verschmutzung zu entfernen.

Im Falle einer exzessiven Verschmutzung im Marinebereich, hat die Marineverwaltung sofort vorgesehene Verfahren für solche Fälle durchzuführen, und zwar aufgrund des Operativen Plandokuments, den sie selbst verordnet hat.

Artikel 32

Die Marineverwaltung hat Such- und Rettungsaktionen am Meer zu organisieren, die vom zuständigen Hafenamt koordiniert werden, wenn dazu die Voraussetzungen geschaffen wurden, und zwar in allen zur Verfügung stehenden Hilfsarten.

Artikel 33

Die Marineverwaltung sorgt für die alltägliche rechtzeitige Abgabe zur Einsicht des täglichen Wetterberichts des Meereshydrometeorologischen Zentrums in Split für alle interessierten Schiffsbesitzer in der Marine Ablegstelle

Artikel 34

Die Marineverwaltung hat ihren Nutzern «Das Klagebuch» im Rezeptionsbüro der Marine zur Verfügung zu stellen, zum Zweck eines eventuellen Bekenntnisses.

«Das Klagebuch» muss den Nutzern täglich während der Öffnungszeit zur Verfügung stehen.

III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Die Geschäftsordnung über Hafenordnung des nautischen Tourismus DANUVIUS MARINA d.o.o Tribunj tritt am Tag der Verifikation seitens Ministerium für Meer, Verkehr und Verbindungen, des Hafenamts Šibenik, das für die Aufsicht über ihre Anwendung rechtsfähig ist, an Kraft

Artikel 36

Im Falle einer wiederholten Brechung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung seitens Nutzer einer langfristigen Anlegestelle in der Marine, kann die Verwaltung DANUVIUS MARINA d.o.o. Tribunj einseitig den abgeschlossenen Vertrag über Nutzung der Anlegestelle in der Marine Tribunj kündigen.




 
 
 
 

Wetterkarte

26°C
Windschnelligkeit:: 44.45 kmh
Windrichtung: SSE (150°)
Info: DHMZ  

 

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